Schützengilde Fichtenwalde von 1997 e.V.

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 Schützengilde Fichtenwalde von 1997 e.V.  

Schützengilde Fichtenwalde von 1997 e.V.

Satzung der Schützengilde Fichtenwalde von 1997 e.V.

§ I
Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ II
Zweck, Aufgaben und Mittel der Gilde
Die Schützengilde Fichtenwalde pflegt und fördert das sportliche Schießen und das Schützenbrauchtum.

§ III
Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Mitglieder, die die Ehre, das Ansehen bzw. die Satzung der Gilde schädigen bzw. gravierend verletzen oder bei Rückstand von fälligen Beiträgen über einem Jahr, können vom Vorstand durch einen Verweis getadelt oder auf Vorschlag des Vorstandes, der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einem Beschluss der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aus der Gilde ausgeschlossen werden. Ein derartiger Beschluss der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist dem Mitglied danach schriftlich anzuzeigen. Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen diesen Beschluss innerhalb von acht Tagen beim Vorstand schriftlich Einspruch zu erheben. Die nächste Jahreshauptversammlung bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung wird in diesem Fall über den Einspruch befinden.

§ IV
Mitgliedschaften

Freunde des Schießsports und der Gilde oder vorangegangene aktive Mitgliedschaft aufgrund  besonderer Veranlassung oder durch Vereinswechsel.

§ V
Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ VI
Organe der Gilde:

Alle in der Satzung aufgeführten Funktionen stehen - unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung - in gleicher Weise für weibliche wie für männliche Bewerber.

§ VII
Gliederung der Gilde

Die Gilde gliedert sich wie folgt:

Vorstand

Der 1. Vorsitzende ist mit der Geschäftsführung der Gilde beauftragt. Er hat die Satzung, die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung bzw. von außerordentlichen Mitgliederversammlungen und des Vorstandes durchzusetzen. Die Gilde wird nach § 26 BGB durch den 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten.

Der 2. Vorsitzende hat die Aufgabe, den 1. Vorsitzenden in seiner Tätigkeit zu unterstützen und in seinem Namen die Satzung, die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung bzw. von außerordentlichen Mitgliederversammlungen und des Vorstandes durchzusetzen und zu vertreten.

Der Schießsportleiter bereitet und organisiert den Schießbetrieb vor und ist für die einwandfreie Durchführung desselben verantwortlich.

Der Spartenleiter vertritt und unterstützt den Schießsportleiter bei seiner Arbeit entsprechend den Richtlinien, die sie von ihm erhalten, ansonsten gelten die Bestimmungen des DSB.

Die Damenleiterin betreut die Damen der Schützengilde und vertritt deren Belange.

Der Jugendleiter betreut die Jugend der Schützengilde und ist für deren Veranstaltungen verantwortlich.

Der Schriftführer erstellt Ergebnisprotokolle der Jahreshauptversammlung, von außerordentlichen Mitgliederversammlungen, von Vorstandssitzungen und unterstützt die Erledigung der schriftlichen Arbeiten, die zur Führung der Schützengilde notwendig sind.

Der Schatzmeister prüft und kontrolliert die Einnahmen und Ausgaben der Gilde. Sämtliche eingehende Gelder sind unmittelbar nach Erhalt auf das Gildenkonto zu überweisen. Kontoauszüge und Belege müssen innerhalb einer Woche prüfungsbereit sein. Der Schatzmeister führt die Inventarliste der materiellen Dinge der Gilde. Der Schatzmeister informiert den Vorstand über den Kassenstand und die Inventarliste nach Bedarf. Bei Bareinnahmen aus Veranstaltungen der Schützengilde müssen die Belege/ Einnahmelisten mit zwei Unterschriften der Verantwortlichen versehen sein.

Erweiterter Vorstand

  1. Ehrenrat (bei Bedarf für die Wahlperiode)

Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die keine Funktion im Vorstand ausüben dürfen. Der Ehrenrat ist für alle Streitigkeiten innerhalb der Gilde zuständig, die vom Vorstand nicht geklärt werden können. Jedes Mitglied kann den Ehrenrat anrufen.

  1. Kassenprüfer

Besteht aus zwei Mitgliedern der Schützengilde, die keine Funktion im Vorstand ausüben dürfen. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kontobelege und die entsprechenden Unterlagen nach Vorankündigung zu prüfen und hiervon der Gilde bzw. dem Vorstand zu berichten. Die Kassenprüfung muss mindestens einmal, und zwar vor der Jahreshauptversammlung vorgenommen werden. Die  Kassenprüfer berichten zur Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Das unterschriebene Ergebnisprotokoll wird zum Protokoll der Jahreshauptversammlung genommen. Die Kassenprüfer können die Inventarliste der Gilde jährlich prüfen.

  1. Fahnenträger (bei Bedarf)

3 Mitglieder

  1. Scheibenträger (bei Bedarf)

1 Mitglied 

       § VIII
Amtsdauer des Vorstandes, Gildenkonto und Einberufung von Versammlungen und Vorstandssitzungen der Schützengilde

Die Jahreshauptversammlung findet immer am dritten Samstag im Januar des Jahres um 15.00 Uhr statt. Dazu bedarf es keiner gesonderten Einladung. Eine Änderung des Termins bedarf einer gesonderten Einladung des Vorstandes, mindestens vier Wochen vorher. Die Tagesordnung wird mindestens vier Wochen vor dem Termin im Schützenhaus, auf elektronischem oder postalischem Wege den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Grundsätzliche Aufgaben der Jahreshauptversammlung:

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn sie von der Hälfte des Vorstandes oder einem Drittel der Mitglieder unter Angaben des Grundes schriftlich beim Vorstand beantragt wurde. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, schriftlich oder auf elektronischem Weg unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, mit einer Frist von vier Wochen.

Jede einberufene Vorstandssitzung ist mit mindestens drei erschienenen Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Bei Bedarf kann der Erweiterte Vorstand mit einberufen werden.

      § IX
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur in einer Jahreshauptversammlung, wenn sie den Mitgliedern vier Wochen vorher schriftlich zugesandt wurden und mit mindestens ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, beschlossen werden.

       § X
Die traditionelle Schützentracht

Die traditionelle Schützentracht ist von jedem Mitglied innerhalb eines Jahres zu erwerben.

Für Jungschützinnen, Jungschützen, Juniorinnen und Junioren gilt:
Sie tragen eine weiße/ s Bluse/ Hemd und grüne/ r Kordel/ Binder. Zur Gewährleistung der Kleiderordnung erfolgt die Beschaffung der Schützentracht der neu aufgenommenen Schützenschwestern und -brüdern in enger Abstimmung mit dem Vorstand.
Die Sparte der Schwarzpulverschützen hat eine eigene Tracht.
Die Schützentrachten sind bei allen offiziellen Veranstaltungen, zur Repräsentation und zur Jahreshauptversammlung der Schützengilde zu tragen.

§ XI

Beitragsordnung
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird auf Beschluss der Jahreshauptversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Beitragsermäßigungen müssen schriftlich begründet an den Vorstand gerichtet werden. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch alle Mitglieder bis zum 30. April des Jahres.

§ XII

Auflösung der Gilde
Bei Auflösung der Gilde oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Schützengilde, nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an den Rechtsnachfolger, den Landessportbund Brandenburg e. V., mit Sitz in Potsdam, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Potsdam unter der Nr. VR 210, mit der Aufgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 05. Dezember 1997 beschlossen und letztmalig geändert auf der Jahreshauptversammlung am 18. Januar 2014.

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